{"id":2,"date":"2014-05-26T11:26:29","date_gmt":"2014-05-26T09:26:29","guid":{"rendered":"http:\/\/www.medienzentren-hessen.de\/?page_id=2"},"modified":"2018-07-05T21:23:02","modified_gmt":"2018-07-05T19:23:02","slug":"beispiel-seite","status":"publish","type":"page","link":"https:\/\/www.medienzentren-hessen.de\/?page_id=2","title":{"rendered":"Satzung"},"content":{"rendered":"<p>Satzung f\u00fcr den Verein &#8222;Landesarbeitskreis kommunaler Medienzentren in Hessen e.V.&#8220;<\/p>\n<p><strong>\u00a7 1 Name und Sitz<\/strong><\/p>\n<p>Der Verein f\u00fchrt den Namen: &#8222;Landesarbeitskreis kommunaler Medienzentren in Hessen e.V.&#8220;. Er ist in das Vereinsregister eingetragen. Der Verein hat seinen Sitz in Frankfurt am Main.<\/p>\n<p><strong>\u00a7 2 Zweck, Aufgabe und Gemeinn\u00fctzigkeit <\/strong><\/p>\n<p>1. Zweck des Vereins ist die F\u00f6rderung von Bildung und Erziehung. Dies soll vor allem erreicht werden durch: \u2022 St\u00e4rkung und systematische Weiterentwicklung der kommunalen Medienzentren in Hessen. \u2022 Durchf\u00fchrung von medienp\u00e4dagogischen und mediendidaktischen Bildungsveranstaltungen. \u2022 F\u00f6rderung eines sachgerechten, p\u00e4dagogisch sinnvollen Einsatzes von Medien und lnformationstechnologien in schulischer und ausserschulischer Bildung. \u2022 Mitwirkung auf allen gesellschaftlichen und politischen Ebenen, die die notwendigen Rahmenbedingungen f\u00fcr den Medieneinsatz im Bildungsbereich sicherstellen.<\/p>\n<p>2. Der Verein verfolgt ausschlie\u00dflich und unmittelbar gemeinn\u00fctzige Zwecke im Sinne des Abschnitts &#8222;Steuerbeg\u00fcnstigte Zwecke&#8220; der Abgabenordnung.<\/p>\n<p>3. Der Verein ist selbstlos t\u00e4tig; er verfolgt nicht in erster Linie eigenwirtschaftliche Zwecke.<\/p>\n<p>4. Mittel des Vereins d\u00fcrfen nur f\u00fcr satzungsgem\u00e4\u00dfe Zwecke verwendet werden. Die Mitglieder d\u00fcrfen in ihrer Eigenschaft als Mitglieder keine Zuwendungen aus den Mitteln des Vereins erhalten. Die Mitglieder d\u00fcrfen bei ihrem Ausscheiden oder bei Aufl\u00f6sung oder Aufhebung des Vereins auch keine Anteile des Vereinsverm\u00f6gens erhalten. Niemand darf durch unverh\u00e4ltnism\u00e4\u00dfige Verg\u00fctung oder durch Ausgaben, die dem Zweck des Vereins fremd sind, beg\u00fcnstigt werden.<\/p>\n<p>5. Bei Aufl\u00f6sung des Vereins oder bei Wegfall steuerbeg\u00fcnstigter Zwecke f\u00e4llt sein Verm\u00f6gen an eine, vom hessischen Kultusministerium zu bestimmende juristische Person des \u00f6ffentlichen Rechts oder eine andere steuerbeg\u00fcnstigte K\u00f6rperschaft zwecks Verwendung zur F\u00f6rderung von Bildung und Erziehung.<\/p>\n<p><strong>\u00a7 3 Eintritt von Mitgliedern <\/strong><\/p>\n<p>Dem Verein k\u00f6nnen nat\u00fcrliche und juristische Personen sowie Personenvereinigungen beitreten, sofern sie die Ziele des Vereins bejahen und unterst\u00fctzen. \u00dcber die Aufnahme entscheidet nach schriftlichem oder m\u00fcndlichen Antrag der Vorstand. Die Mitglieder des bisherigen Landesarbeitskreis kommunaler Medienzentren in Hessen sind, sofern sie nicht widersprechen, ohne Antrag Mitglieder des&#8220;landesarbeitskreis kommunaler Medienzentren in Hessen e.V.&#8220;<\/p>\n<p><strong>\u00a7 4 Ende der Mitgliedschaft <\/strong><\/p>\n<p>1.Ein Mitglied kann jederzeit durch schriftliche Erkl\u00e4rung gegen\u00fcber dem Vorstand aus dem Verein austreten.<\/p>\n<p>2. Die Mitgliedschaft endet bei Tod, L\u00f6schung der Institution (bei juristischen Personen)oder Nichtzahlung des Mitgliedsbeitrags \u00fcber einen Zeitraum von mehr als zwei Jahren.<\/p>\n<p><strong>\u00a7 5 Ausschlu\u00df von Mitgliedern <\/strong><\/p>\n<p>Ein Mitglied kann aus dem Verein ausgeschlossen werden, wenn es in grober Weise die Interessen des Vereins verletzt. \u00dcber den Ausschlu\u00df beschlie\u00dft der Vorstand. Gegen die Entscheidung des Vorstands ist die Anrufung der Mitgliederversammlung zul\u00e4ssig.<\/p>\n<p><strong>\u00a7 6 Mitgliedsbeitr\u00e4ge<\/strong><\/p>\n<p>Die H\u00f6he des Mitgliedsbeitrags wird von der Mitgliederversammlung festgesetzt. Bis zu einer Festsetzung durch die Mitgliederversammlung betr\u00e4gt der Mitgliedsbeitrag 20,00 Euro\/Jahr. Er ist bis sp\u00e4testens bis zum 30. Juni eines Jahres zu zahlen.<\/p>\n<p><strong>\u00a7 7 Vorstand <\/strong><\/p>\n<p>Der Vorstand i. S. des \u00a726 BGB besteht aus dem\/der ersten Vorsitzenden, und bis zu f\u00fcnf weiteren Vorstandsmitgliedern. Die Aufgabenverteilung wird innerhalb des Vorstandes geregelt. Der Vorstand wird von der Mitgliederversammlung f\u00fcr die Dauer von zwei Jahren gew\u00e4hlt, er bleibt jedoch nach Ablauf seiner Amtszeit bis zur Neuwahl im Amt. Zur Vertretung des Vereins sind jeweils zwei Vorstandsmitglieder berechtigt. Der Vorstand kann zur Wahrnehmung der laufenden Gesch\u00e4fte eine(n) Gesch\u00e4ftsf\u00fchrer(in) einsetzen. Vorstandsbeschl\u00fcsse werden mit einfacher Mehrheit gefasst. Bei Stimmengleichheit entscheidet die Stimme des\/der Vorsitzenden. Jedes Vorstandsmitglied ist von den Beschr\u00e4nkungen des \u00a7181 BGB befreit.<\/p>\n<p><strong>\u00a7 8 Mitgliederversammlung <\/strong><\/p>\n<p>Einmal j\u00e4hrlich beruft der Vorstand eine ordentliche Mitgliederversammlung ein. Ausserordentliche Mitgliederversammlungen werden durch den Vorstand jeweils dann einberufen, wenn dies im Interesse des Vereins erforderlich ist. Au\u00dferdem wird sie einberufen, wenn dies durch ein F\u00fcnftel der Mitglieder schriftlich vom Vorstand verlangt wird; dabei m\u00fcssen die Gr\u00fcnde angegeben werden.<\/p>\n<p><strong>\u00a7 9 Einberufung von Mitgliederversammlungen <\/strong><\/p>\n<p>Mitgliederversammlungen werden vom Vorstand schriftlich oder per E-Mail unter Einhaltung einer Frist von mindestens vierzehn Tagen einberufen.<\/p>\n<p><strong>\u00a7 10 Ablauf der Mitgliederversammlungen<\/strong><\/p>\n<p>Die Mitgliederversammlung wird von einem Vorstandsmitglied geleitet. Zum Ausschlu\u00df von Mitgliedern und zu Satzungs\u00e4nderungen ist eine Mehrheit von zwei Dritteln, zur \u00c4nderung des Vereinszwecks und zur Aufl\u00f6sung des Vereins von neun Zehnteln der abgegebenen g\u00fcltigen Stimmen erforderlich. Abstimmungen erfolgen grunds\u00e4tzlich durch Handaufheben. Wenn ein F\u00fcnftel der erschienenen Mitglieder dies verlangt, wird schriftlich abgestimmt.<\/p>\n<p><strong>\u00a7 11 Protokollierung von Beschl\u00fcssen <\/strong><\/p>\n<p>Beschl\u00fcsse sind unter Angabe des Ortes und der Zeit der Versammlung sowie des Abstimmungsergebnisses in einer Niederschrift festzuhalten. Die Niederschrift \u00fcber die Mitgliederversammlung ist vom Protokollf\u00fchrer\/in und von einem Vorstandsmitglied zu unterschreiben. Die vorstehende Satzung wurde in der Gr\u00fcndungsversammlung vom 18.11.2004 errichtet.<\/p>\n","protected":false},"excerpt":{"rendered":"<p>Satzung f\u00fcr den Verein &#8222;Landesarbeitskreis kommunaler Medienzentren in Hessen e.V.&#8220; \u00a7 1 Name und Sitz Der Verein f\u00fchrt den Namen: &#8222;Landesarbeitskreis kommunaler Medienzentren in Hessen e.V.&#8220;. Er ist in das Vereinsregister eingetragen. Der Verein hat seinen Sitz in Frankfurt am Main. \u00a7 2 Zweck, Aufgabe und Gemeinn\u00fctzigkeit 1. 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