Satzung

Satzung für den Verein „Landesarbeitskreis kommunaler Medienzentren in Hessen e.V.“

§ 1 Name und Sitz

Der Verein führt den Namen: „Landesarbeitskreis kommunaler Medienzentren in Hessen e.V.“. Er ist in das Vereinsregister eingetragen. Der Verein hat seinen Sitz in Frankfurt am Main.

§ 2 Zweck, Aufgabe und Gemeinnützigkeit

1. Zweck des Vereins ist die Förderung von Bildung und Erziehung. Dies soll vor allem erreicht werden durch: • Stärkung und systematische Weiterentwicklung der kommunalen Medienzentren in Hessen. • Durchführung von medienpädagogischen und mediendidaktischen Bildungsveranstaltungen. • Förderung eines sachgerechten, pädagogisch sinnvollen Einsatzes von Medien und lnformationstechnologien in schulischer und ausserschulischer Bildung. • Mitwirkung auf allen gesellschaftlichen und politischen Ebenen, die die notwendigen Rahmenbedingungen für den Medieneinsatz im Bildungsbereich sicherstellen.

2. Der Verein verfolgt ausschließlich und unmittelbar gemeinnützige Zwecke im Sinne des Abschnitts „Steuerbegünstigte Zwecke“ der Abgabenordnung.

3. Der Verein ist selbstlos tätig; er verfolgt nicht in erster Linie eigenwirtschaftliche Zwecke.

4. Mittel des Vereins dürfen nur für satzungsgemäße Zwecke verwendet werden. Die Mitglieder dürfen in ihrer Eigenschaft als Mitglieder keine Zuwendungen aus den Mitteln des Vereins erhalten. Die Mitglieder dürfen bei ihrem Ausscheiden oder bei Auflösung oder Aufhebung des Vereins auch keine Anteile des Vereinsvermögens erhalten. Niemand darf durch unverhältnismäßige Vergütung oder durch Ausgaben, die dem Zweck des Vereins fremd sind, begünstigt werden.

5. Bei Auflösung des Vereins oder bei Wegfall steuerbegünstigter Zwecke fällt sein Vermögen an eine, vom hessischen Kultusministerium zu bestimmende juristische Person des öffentlichen Rechts oder eine andere steuerbegünstigte Körperschaft zwecks Verwendung zur Förderung von Bildung und Erziehung.

§ 3 Eintritt von Mitgliedern

Dem Verein können natürliche und juristische Personen sowie Personenvereinigungen beitreten, sofern sie die Ziele des Vereins bejahen und unterstützen. Über die Aufnahme entscheidet nach schriftlichem oder mündlichen Antrag der Vorstand. Die Mitglieder des bisherigen Landesarbeitskreis kommunaler Medienzentren in Hessen sind, sofern sie nicht widersprechen, ohne Antrag Mitglieder des“landesarbeitskreis kommunaler Medienzentren in Hessen e.V.“

§ 4 Ende der Mitgliedschaft

1.Ein Mitglied kann jederzeit durch schriftliche Erklärung gegenüber dem Vorstand aus dem Verein austreten.

2. Die Mitgliedschaft endet bei Tod, Löschung der Institution (bei juristischen Personen)oder Nichtzahlung des Mitgliedsbeitrags über einen Zeitraum von mehr als zwei Jahren.

§ 5 Ausschluß von Mitgliedern

Ein Mitglied kann aus dem Verein ausgeschlossen werden, wenn es in grober Weise die Interessen des Vereins verletzt. Über den Ausschluß beschließt der Vorstand. Gegen die Entscheidung des Vorstands ist die Anrufung der Mitgliederversammlung zulässig.

§ 6 Mitgliedsbeiträge

Die Höhe des Mitgliedsbeitrags wird von der Mitgliederversammlung festgesetzt. Bis zu einer Festsetzung durch die Mitgliederversammlung beträgt der Mitgliedsbeitrag 20,00 Euro/Jahr. Er ist bis spätestens bis zum 30. Juni eines Jahres zu zahlen.

§ 7 Vorstand

Der Vorstand i. S. des §26 BGB besteht aus dem/der ersten Vorsitzenden, und bis zu fünf weiteren Vorstandsmitgliedern. Die Aufgabenverteilung wird innerhalb des Vorstandes geregelt. Der Vorstand wird von der Mitgliederversammlung für die Dauer von zwei Jahren gewählt, er bleibt jedoch nach Ablauf seiner Amtszeit bis zur Neuwahl im Amt. Zur Vertretung des Vereins sind jeweils zwei Vorstandsmitglieder berechtigt. Der Vorstand kann zur Wahrnehmung der laufenden Geschäfte eine(n) Geschäftsführer(in) einsetzen. Vorstandsbeschlüsse werden mit einfacher Mehrheit gefasst. Bei Stimmengleichheit entscheidet die Stimme des/der Vorsitzenden. Jedes Vorstandsmitglied ist von den Beschränkungen des §181 BGB befreit.

§ 8 Mitgliederversammlung

Einmal jährlich beruft der Vorstand eine ordentliche Mitgliederversammlung ein. Ausserordentliche Mitgliederversammlungen werden durch den Vorstand jeweils dann einberufen, wenn dies im Interesse des Vereins erforderlich ist. Außerdem wird sie einberufen, wenn dies durch ein Fünftel der Mitglieder schriftlich vom Vorstand verlangt wird; dabei müssen die Gründe angegeben werden.

§ 9 Einberufung von Mitgliederversammlungen

Mitgliederversammlungen werden vom Vorstand schriftlich oder per E-Mail unter Einhaltung einer Frist von mindestens vierzehn Tagen einberufen.

§ 10 Ablauf der Mitgliederversammlungen

Die Mitgliederversammlung wird von einem Vorstandsmitglied geleitet. Zum Ausschluß von Mitgliedern und zu Satzungsänderungen ist eine Mehrheit von zwei Dritteln, zur Änderung des Vereinszwecks und zur Auflösung des Vereins von neun Zehnteln der abgegebenen gültigen Stimmen erforderlich. Abstimmungen erfolgen grundsätzlich durch Handaufheben. Wenn ein Fünftel der erschienenen Mitglieder dies verlangt, wird schriftlich abgestimmt.

§ 11 Protokollierung von Beschlüssen

Beschlüsse sind unter Angabe des Ortes und der Zeit der Versammlung sowie des Abstimmungsergebnisses in einer Niederschrift festzuhalten. Die Niederschrift über die Mitgliederversammlung ist vom Protokollführer/in und von einem Vorstandsmitglied zu unterschreiben. Die vorstehende Satzung wurde in der Gründungsversammlung vom 18.11.2004 errichtet.